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Allgemeine Geschäftsbedingungen  Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GROSSE-CASES

§ 1 Geltungsbereich

Für Rechtsgeschäfte zwischen Firma GROSSE-CASES und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die im Folgenden aufgezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.

§ 2 Vertragsabschluß und Rücktritt

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Firma GROSSE-CASES nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet hat und dieser nicht binnen 2 Tagen vom Auftraggeber nachweislich, schriftlich widersprochen wird.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Firma GROSSE-CASES.

Bei einer Auftrags-Stornierung von Seiten des Auftraggebers behält sich Firma GROSSE-CASES vor, die Firma GROSSE-CASES dadurch entstandenen Kosten zu berechnen.

§ 3 Unterlagen

Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

Von Firma GROSSE-CASES erstellte Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum von Firma GROSSE-CASES. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

§ 4 Lieferung / Verpackung

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware ab Werk (EXW) verkauft. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die vom Auftraggeber verlangten Lieferfristen werden nicht automatisch anerkannt. Verzugsstrafen oder Schadensersatzansprüche für verzögerte Lieferung sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen.

Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Firma GROSSE-CASES ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten von Firma GROSSE-CASES eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne von Höherer Gewalt darstellt (Betriebsstörung, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrsstörungen, Streiks, Mangel an Rohmaterial usw.) bei Firma GROSSE-CASES selbst oder bei deren Lieferanten hervorgerufen, entbindet Firma GROSSE-CASES von der Lieferungsverpflichtung. Hat Firma GROSSE-CASES einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Auftraggeber entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung von Firma GROSSE-CASES verschuldet, so kann Firma GROSSE-CASES entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann Firma GROSSE-CASES die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers vornehmen. Firma GROSSE-CASES hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die Firma GROSSE-CASES für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.

Andere als die unter §4 genannten Ansprüche des Auftraggebers gegen Firma GROSSE-CASES auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.

§5 Preise und Angebote

Angebote und Preise sind freibleibend. Kleine Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich. Nur von Firma GROSSE-CASES bestätigte Preise sind maßgebend. Dies gilt insbesondere auch für in Bestellungen vorgeschriebene Preise.

Sonderangebote gelten nur für den angegebenen Zeitraum und solange die Angebotsartikel vorrätig sind.

Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit der Liefertermin nicht verbindlich zugesagt wurde. Ins Ausland liefern wir auf Absprache.

§ 6 Zahlung, Fälligkeit und Verzug

Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Es bestehen folgende Möglichkeiten zur Zahlung:

1. Vorkasse
2. Bankeinzug/Lastschrift
3. Nachnahme
4. Paypal

Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist der gesamte offene Kaufbetrag in jedem Fall durch eine der unter §6 aufgezeigten Zahlungsarten zu begleichen.

Bei Auslands-Lieferungen gilt nur die Zahlungsart per Vorkasse.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von Firma GROSSE-CASES nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann Firma GROSSE-CASES ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Der Auftraggeber hat jedenfalls Firma GROSSE-CASES als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. Der Auftraggeber hat über Aufforderung von Firma GROSSE-CASES bereits gelieferte Waren an Firma GROSSE-CASES zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die Firma GROSSE-CASES für die Durchführung des Vertrages machen musste.

Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Bei Fremdwährungsabschlüssen behält sich Firma GROSSE-CASES vor Wechselkursschwankungen > 2% an den Auftraggeber weiterzureichen. Sollte vom Auftraggeber ein Storno ausgesprochen werden, ist Firma GROSSE-CASES berechtigt, als Ersatz die bis zum Stornotermin angelaufenen nachweislichen Kosten (z.B. Material, Arbeitsstunden usw.) zu verrechnen. Darüber hinausgehende Ansprüche, behält sich Firma GROSSE-CASES vor.

Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Auftraggebers behält sich Firma GROSSE-CASES das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor.

§ 8 Gewährleistung und Haftung

Firma GROSSE-CASES ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion – sofern von Firma GROSSE-CASES konstruiert, des Materials oder der Ausführung beruht. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.

Der Auftraggeber kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er Firma GROSSE-CASES unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt.

Die gelieferte Ware ist unmittelbar nach Eingang ggf. auszupacken und auf Vollständigkeit und Ausführung hin zu prüfen. Beschädigungen, die auf einen mangelhaften Transport schließen lassen, sind bei Empfang sofort vom Fahrer/Anlieferer bestätigen zu lassen. Eine Reklamation ohne Bestätigung des Transportunternehmens wird nicht anerkannt.

Beanstandungen sind Firma GROSSE-CASES innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang schriftlich mitzuteilen. Bei begründeter Beanstandung steht es Firma GROSSE-CASES frei, entweder Gutschrift zu erteilen oder gegen Rückgabe der beanstandeten Ware Ersatz zu liefern oder die Mängel zu beseitigen. Ein Anspruch auf Vergütung von Schäden, die nicht unmittelbar an den gelieferten Waren selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.

Die Vermutungsregel wird ausgeschlossen. Die auf diese Weise unterrichtete Firma GROSSE-CASES muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels von Firma GROSSE-CASES zu beheben sind, nach seiner Wahl:

a) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
b) die mangelhaften Teile ersetzen;
c) die mangelhafte Ware ersetzen.

Lässt sich Firma GROSSE-CASES die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Auftraggeber, falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Auftraggeber erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr von Firma GROSSE-CASES.

Für die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat Firma GROSSE-CASES nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

Die Gewährleistungspflicht von Firma GROSSE-CASES gilt nur für die Mängel, die bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf:

1. schlechten oder ohne schriftliche Zustimmung der Firma GROSSE-CASES ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als Firma GROSSE-CASES oder dessen Beauftragten.
2. normaler Abnutzung.

Wird eine Ware von Firma GROSSE-CASES auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Firma GROSSE-CASES nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgte. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen Firma GROSSE-CASES bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt Firma GROSSE-CASES keine Gewähr.

Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt Firma GROSSE-CASES keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass Firma GROSSE-CASES dem Auftraggeber keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass Firma GROSSE-CASES grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch Firma GROSSE-CASES nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls erlöschen die Ansprüche.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung von GROSSE gegenüber dem Auftraggeber für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall,

Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.

§ 9 Versand

Der Versand erfolgt, sofern in den Angebotsunterlagen nichts Gegenteiliges geregelt ist, auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen aber ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung bewirkt.

Vom Auftraggeber gewünschte Sonderversendungsformen werden mit ortsüblichem Zuschlag berechnet.

§ 10 Rückgaberecht

Wir garantieren für nicht benutzte Ware ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen (Fernabsatzgesetz). Die Rückgabefrist wird gewahrt durch das fristgerechte Absenden der Ware (Rechnungsdatum). Die Rücksendung wird von uns nur angenommen, wenn sie ausreichend frankiert wurde.

Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und Ware aus Sonderverkaufsaktionen.

Vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind nach Kundenspezifikation angefertigte Waren (wie Spezialanfertigungen nach Maßvorgaben oder Skizzen des Auftraggebers).

§ 11 Salvatoresche Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung im Rahmen des Zumutbaren durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende und nicht ungültige, unwirksame oder undurchsetzbare Regelung zu ersetzen.

Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von Firma GROSSE-CASES örtlich zuständige deutsche Gericht. Firma GROSSE-CASES kann jedoch auch das für den Auftraggeber zuständige Gericht anrufen.

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980,BGBl. 1988/96. Die Vertragssprache ist deutsch.

Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von Firma GROSSE-CASES.

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