| Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GROSSE-CASES
§ 1 Geltungsbereich
Für Rechtsgeschäfte zwischen Firma GROSSE-CASES und dem Auftraggeber
gelten ausschließlich die im Folgenden aufgezeigten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen
Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht die
Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart
haben. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten
sinngemäß auch für Leistungen.
§ 2 Vertragsabschluß und Rücktritt
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Firma GROSSE-CASES nach Erhalt
der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet hat und
dieser nicht binnen 2 Tagen vom Auftraggeber nachweislich, schriftlich
widersprochen wird.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der schriftlichen Bestätigung durch Firma GROSSE-CASES.
Bei einer Auftrags-Stornierung von Seiten des Auftraggebers behält sich
Firma GROSSE-CASES vor, die Firma GROSSE-CASES dadurch entstandenen
Kosten zu berechnen.
§ 3 Unterlagen
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und
Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß,
Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im
Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug
genommen ist.
Von Firma GROSSE-CASES erstellte Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und
sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein
können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u.
dgl. stets geistiges Eigentum von Firma GROSSE-CASES. Jede Verwertung,
Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte,
Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung
des Eigentümers erfolgen.
§ 4 Lieferung / Verpackung
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware ab Werk (EXW)
verkauft. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die vom Auftraggeber verlangten
Lieferfristen werden nicht automatisch anerkannt. Verzugsstrafen oder
Schadensersatzansprüche für verzögerte Lieferung sind ohne ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen.
Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem Datum
der Auftragsbestätigung. Firma GROSSE-CASES ist berechtigt, Teil- und
Vorlieferungen durchzuführen. Verzögert sich die Lieferung durch einen
auf Seiten von Firma GROSSE-CASES eingetretenen Umstand, der einen
Entlastungsgrund im Sinne von Höherer Gewalt darstellt (Betriebsstörung,
Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrsstörungen, Streiks, Mangel an
Rohmaterial usw.) bei Firma GROSSE-CASES selbst oder bei deren
Lieferanten hervorgerufen, entbindet Firma GROSSE-CASES von der
Lieferungsverpflichtung. Hat Firma GROSSE-CASES einen Lieferverzug
verschuldet, so kann der Auftraggeber entweder Erfüllung verlangen oder
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag
erklären.
Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am
vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt
an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung
von Firma GROSSE-CASES verschuldet, so kann Firma GROSSE-CASES entweder
Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann Firma
GROSSE-CASES die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers vornehmen. Firma GROSSE-CASES hat außerdem einen Anspruch
auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die Firma
GROSSE-CASES für die Durchführung des Vertrages machen musste und die
nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.
Andere als die unter §4 genannten Ansprüche des Auftraggebers gegen
Firma GROSSE-CASES auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
§5 Preise und Angebote
Angebote und Preise sind freibleibend. Kleine Abweichungen und
technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen
sind möglich. Nur von Firma GROSSE-CASES bestätigte Preise sind
maßgebend. Dies gilt insbesondere auch für in Bestellungen
vorgeschriebene Preise.
Sonderangebote gelten nur für den angegebenen Zeitraum und solange die
Angebotsartikel vorrätig sind.
Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit der Liefertermin
nicht verbindlich zugesagt wurde. Ins Ausland liefern wir auf Absprache.
§ 6 Zahlung, Fälligkeit und Verzug
Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu
leisten. Es bestehen folgende Möglichkeiten zur Zahlung:
1.
Vorkasse
2.
Bankeinzug/Lastschrift
3.
Nachnahme
4.
Paypal
Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist der gesamte
offene Kaufbetrag in jedem Fall durch eine der unter §6 aufgezeigten
Zahlungsarten zu begleichen.
Bei Auslands-Lieferungen gilt nur die Zahlungsart per Vorkasse.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von Firma GROSSE-CASES nicht
anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Ist der Auftraggeber mit
einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann
Firma GROSSE-CASES ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni
2000) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den
Rücktritt vom Vertrag erklären.
Der Auftraggeber hat jedenfalls Firma GROSSE-CASES als weiteren
Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
Der Auftraggeber hat über Aufforderung von Firma GROSSE-CASES bereits
gelieferte Waren an Firma GROSSE-CASES zurückzustellen und ihm Ersatz
für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle
gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die Firma GROSSE-CASES für
die Durchführung des Vertrages machen musste.
Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als
in Euro vereinbart. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage
des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Bei Fremdwährungsabschlüssen
behält sich Firma GROSSE-CASES vor Wechselkursschwankungen > 2% an den
Auftraggeber weiterzureichen. Sollte vom Auftraggeber ein Storno
ausgesprochen werden, ist Firma GROSSE-CASES berechtigt, als Ersatz die
bis zum Stornotermin angelaufenen nachweislichen Kosten (z.B. Material,
Arbeitsstunden usw.) zu verrechnen. Darüber hinausgehende Ansprüche,
behält sich Firma GROSSE-CASES vor.
Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht
eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen
der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen
Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des
Auftraggebers behält sich Firma GROSSE-CASES das Eigentumsrecht am
Kaufgegenstand vor.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
Firma GROSSE-CASES ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen jeden, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, zu
beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion – sofern von Firma
GROSSE-CASES konstruiert, des Materials oder der Ausführung beruht.
Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines
Zeitraumes von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
Der Auftraggeber kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er Firma
GROSSE-CASES unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt
gibt.
Die gelieferte Ware ist unmittelbar nach Eingang ggf. auszupacken und
auf Vollständigkeit und Ausführung hin zu prüfen. Beschädigungen, die
auf einen mangelhaften Transport schließen lassen, sind bei Empfang
sofort vom Fahrer/Anlieferer bestätigen zu lassen. Eine Reklamation ohne
Bestätigung des Transportunternehmens wird nicht anerkannt.
Beanstandungen sind Firma GROSSE-CASES innerhalb von 8 Tagen nach
Wareneingang schriftlich mitzuteilen. Bei begründeter Beanstandung steht
es Firma GROSSE-CASES frei, entweder Gutschrift zu erteilen oder gegen
Rückgabe der beanstandeten Ware Ersatz zu liefern oder die Mängel zu
beseitigen. Ein Anspruch auf Vergütung von Schäden, die nicht
unmittelbar an den gelieferten Waren selbst entstanden sind, ist
ausgeschlossen.
Die Vermutungsregel wird ausgeschlossen. Die auf diese Weise
unterrichtete Firma GROSSE-CASES muss, wenn die Mängel nach den
Bestimmungen dieses Artikels von Firma GROSSE-CASES zu beheben sind,
nach seiner Wahl:
a) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks
Nachbesserung zurücksenden lassen;
b) die mangelhaften Teile ersetzen;
c) die mangelhafte Ware ersetzen.
Lässt sich Firma GROSSE-CASES die mangelhaften Waren oder Teile zwecks
Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Auftraggeber,
falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes.
Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an
den Auftraggeber erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wird, auf
Kosten und Gefahr von Firma GROSSE-CASES.
Für die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen
Mängelbehebung hat Firma GROSSE-CASES nur dann aufzukommen, wenn er
hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
Die Gewährleistungspflicht von Firma GROSSE-CASES gilt nur für die
Mängel, die bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht
für Mängel, die beruhen auf:
1.
schlechten oder ohne schriftliche Zustimmung der Firma
GROSSE-CASES ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine
andere Person als Firma GROSSE-CASES oder dessen Beauftragten.
2.
normaler Abnutzung.
Wird eine Ware von Firma GROSSE-CASES auf Grund von
Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers
angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Firma GROSSE-CASES nicht
auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die
Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgte. Der
Auftraggeber hat in diesen Fällen Firma GROSSE-CASES bei allfälliger
Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme
von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie
fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt Firma
GROSSE-CASES keine Gewähr.
Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt Firma GROSSE-CASES keine
weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.
Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass Firma GROSSE-CASES dem
Auftraggeber keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von
Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für
sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den
Umständen des Einzelfalles ergibt, dass Firma GROSSE-CASES grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus
Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel
durch Firma GROSSE-CASES nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb
eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten
Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls
erlöschen die Ansprüche.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist
die Haftung von GROSSE gegenüber dem Auftraggeber für entgangenen
Gewinn, Nutzungsausfall,
Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten
Folgeschaden, ausgeschlossen.
§ 9 Versand
Der Versand erfolgt, sofern in den Angebotsunterlagen nichts
Gegenteiliges geregelt ist, auf alleinige Rechnung und Gefahr des
Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach
bestem Ermessen aber ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung
bewirkt.
Vom Auftraggeber gewünschte Sonderversendungsformen werden mit
ortsüblichem Zuschlag berechnet.
§ 10 Rückgaberecht
Wir garantieren für nicht benutzte Ware ein Rückgaberecht innerhalb von
14 Tagen (Fernabsatzgesetz). Die Rückgabefrist wird gewahrt durch das
fristgerechte Absenden der Ware (Rechnungsdatum). Die Rücksendung wird
von uns nur angenommen, wenn sie ausreichend frankiert wurde.
Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und Ware aus
Sonderverkaufsaktionen.
Vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind nach Kundenspezifikation
angefertigte Waren (wie Spezialanfertigungen nach Maßvorgaben oder
Skizzen des Auftraggebers).
§ 11 Salvatoresche Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren
Vereinbarungen unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden,
so wird dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des
Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten
sich, die unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung im
Rahmen des Zumutbaren durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst gleichkommende und nicht ungültige, unwirksame oder
undurchsetzbare Regelung zu ersetzen.
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag
ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von Firma GROSSE-CASES
örtlich zuständige deutsche Gericht. Firma GROSSE-CASES kann jedoch auch
das für den Auftraggeber zuständige Gericht anrufen.
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980,BGBl. 1988/96. Die
Vertragssprache ist deutsch.
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von Firma
GROSSE-CASES. |